Häufige Fragen

Hier beantworten wir ihre am häufigsten gestellten Fragen.

Allgemeines

Belasten medizinische Hilfsmittel das Heilmittelbudget meines Arztes?

Auch wenn diesbezüglich hin und wieder Fehlinformationen im Umlauf sind: Nein, die ärztliche Verordnung von medizinischen Hilfsmitteln geht nicht zulasten des Budgets für Arznei- und Heilmittel. Die Hilfsmittelverordnung belastet also kein Budget. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln besteht für Ärztinnen und Ärzte auch keine Gefahr von Ausgleichszahlungen über die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Kann ich den Hersteller und/oder das genaue Hilfsmittel selbst wählen?

Die Wahl für Hilfsmittel liegt in der Hand Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin. Allerdings werden Ärztinnen und Ärzte individuelle Besonderheiten und auch Erfahrungen mit einem bestimmten Hilfsmittel berücksichtigen. Einen Überblick über Produkte, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden können, gibt das Hilfsmittelverzeichnis der GKV. Sofern Sie ein medizinisches Hilfsmittel wünschen, das über das notwendige Maß hinausgeht, müssen Sie die Mehrkosten selbst übernehmen.

Muss ich eine gesetzliche Zuzahlung leisten?

Versicherte ab 18 Jahre zahlen zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf und höchstens zehn Euro für jedes Hilfsmittel. Für gemietete Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung zehn Euro für die gesamte Dauer der Mietzeit. – Für Verbrauchsmittel, zum Beispiel Materialien bei Inkontinenz, beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des Preises je Packung. Allerdings ist sie auf höchstens zehn Euro für den Monatsbedarf begrenzt.

Manche Hilfsmittel, wie beispielsweise orthopädische Schuhe, sind zugleich Gebrauchsgegenstände. Für diesen Gebrauchsanteil des Gegenstands fällt ein Eigenanteil an, der abhängig von der Gesamthöhe der Kosten unterschiedlich ausfallen kann. Gerne informieren wie Sie über die individuell anfallenden Kosten.

Warum gehört das Hilfsmittel nicht mir, obwohl ich dafür bezahlt habe?

Einige Hilfsmittel werden den Versicherten von der Krankenkasse leihweise überlassen. Das betrifft insbesondere kostenintensive, langlebige Gebrauchshilfsmittel (zum Beispiel Pflegebetten oder Gehhilfen) – im Gegensatz zu Verbrauchsartikeln oder individuellen Anfertigungen. Während der gesamten Leihzeit verbleibt das Eigentum bei der Krankenkasse. Gelegentlich entscheidet sich die Krankenkasse aber auch, ein Hilfsmittel selbst nur vom Sanitätshaus anzumieten, um es dann den Versicherten leihweise zu überlassen. Eigentümer bleibt während der Nutzungszeit demnach das Sanitätshaus. Auch wenn Versicherte eine private Aufzahlung bei Pauschalhilfsmitteln leisten – weil sie etwa ein ganz bestimmtes oder höherwertigeres Modell zur Verfügung gestellt bekommen möchten –, erwerben sie dadurch nicht automatisch Eigentum an dem Hilfsmittel.

Warum habe ich eine Zuzahlungsrechnung erhalten, obwohl ich von Zuzahlungen befreit bin?

Es kann vor allem dann vorkommen, dass Sie eine Zuzahlungsrechnung erhalten, wenn uns zum Zeitpunkt der Abrechnung keine aktuelle Zuzahlungsbefreiung vorlag. In diesem Fall müssen Versicherte die Rechnung zunächst begleichen, anschließend kann die Rechnung dann bei der Krankenkasse mit der Bitte um Kostenerstattung eingereicht werden. Damit solche Situationen nicht vorkommen, ist es wichtig, dass Sie bei allen Besuchen bei uns – und auch während Klinikaufenthalten sowie bei Hausbesuchen – einen aktuellen Befreiungsausweis vorlegen können. Nur dann ist sichergestellt, dass Sie keine Zuzahlungsrechnung erhalten. Bitte beachten Sie, dass Ihre Befreiung jeweils ein Jahr gültig ist. Die Befreiung von Zuzahlungen muss daher jährlich neu bei der Krankenkasse beantragt werden. Wenn Sie Fragen zu Zuzahlungsrechnungen haben, beantworten wir Ihre individuellen Fragen gerne auch telefonisch unter (030) 338 538 500.

Warum wurde die Kostenübernahme meiner Versorgung abgelehnt und was kann ich tun?

Der Kostenträger prüft die beantragte Leistung nach bestimmten Kriterien, insbesondere auf den tatsächlichen Bedarf und die Wirtschaftlichkeit des medizinischen Hilfsmittels. In manchen Fällen kommt es vor, dass der Antrag abgelehnt wird. Die Krankenkasse teilt ihre Entscheidung per Bescheid mit. Bei einem ablehnenden Bescheid haben Sie die Möglichkeit, beim Kostenträger (in der Regel der Krankenkasse) schriftlich Widerspruch einzulegen. Das bedeutet, dass Sie die Argumente für Ihren Antrag nochmals der Krankenkasse darlegen: die Notwendigkeit des Hilfsmittels anhand der persönlichen Situation, gegebenenfalls samt ärztlicher Bescheinigung. Sprechen Sie sich im Fall eines Widerspruchs mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin ab. Für den Widerspruch haben Sie einen Monat nach Zugang des Bescheides Zeit. Leider können wir diesen Schritt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht für Sie übernehmen.

Was genau sind medizinische Hilfsmittel und wie wird festgelegt, welche Kosten von den Krankenkassen übernommen werden?

Medizinische Hilfsmittel sind Gegenstände, die von Patientinnen und Patienten eigenständig genutzt werden, um körperliche oder organische Defizite auszugleichen und/oder zu lindern – hierbei kann es sich beispielsweise um Kompressionsstrümpfe, Hörgeräte oder Sehhilfen, aber auch um Orthesen, Prothesen oder Rollatoren und Rollstühle handeln. Als Erstattungsfähig seitens der Krankenkasse werden solche Hilfsmittel eingestuft, die einen nachweisbaren therapeutischen Nutzen haben und als Medizinprodukte klassifiziert sind. Alle nach dem Medizinproduktegesetz geprüften Hilfsmittel sind mit einem CE-Kennzeichen zertifiziert. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass diese Produkte sicher und leistungsfähig sind, insbesondere ist auch ihre Eignung für die entsprechende Behandlung nachgewiesen. Das „Hilfsmittelverzeichnis“ wird vom Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) erstellt und regelmäßig aktualisiert. Alle dort aufgeführten Hilfsmittel sind grundsätzlich erstattungsfähig, die entstehenden Kosten können also von den Krankenkassen übernommen werden.

Was ist eine höherwertige Versorgung?

Werden Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen gewählt, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen, handelt es sich um eine höherwertige Versorgung. Die dabei entstehenden Mehrkosten sind von den Versicherten selbst zu tragen. Man spricht von einer ,wirtschaftlichen Aufzahlung‘. Menschen entscheiden sich oft aus sehr persönlichen Gründen für ein Aufzahlungsprodukt: Neben besonderen Funktionalitäten des Hilfsmittels oder dem Vertrauen in ein bestimmtes Markenprodukt können auch optische Aspekte oder eine einfachere Handhabung eine Rolle spielen. Grundsätzlich können Sie auf ein qualitativ höherwertigeres Hilfsmittel eine private Aufzahlung leisten, sofern das ausgesuchte Hilfsmittel den vertraglichen Regularien des Kassenvertrages entspricht.

Was ist eine wirtschaftliche Aufzahlung und weshalb muss ich diese bezahlen?

Wenn Sie sich bei Ihrem Hilfsmittel für eine höherwertige Versorgung entschieden haben – zum Beispiel ein qualitativ höherwertiges Material, eine bestimmte Farbe oder Ausführung oder besondere Funktionen –, müssen Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst abdecken. Hinter der wirtschaftlichen Aufzahlung verbirgt sich also die Differenz zwischen dem aufzahlungsfreien Kassenmodell und den tatsächlichen Kosten für das Hilfsmittel (inkl. Sonderwünsche). Unsere Berater und Beraterinnen werden Sie selbstverständlich ausführlich über das aufzahlungsfreie Kassenmodell aufklären. Die wirtschaftliche Aufzahlung ist eine freiwillige Beteiligung des Versicherten und immer dann zu entrichten, wenn der Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen wählt, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen. Die Aufzahlung ist zudem unabhängig von der gesetzlichen Zuzahlung zu betrachten.

Welche Besonderheiten gelten für Privatversicherte?

Auch für Privatversicherte bildet das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes die Grundlage für die Kostenübernahme und -erstattung von medizinischen Hilfsmitteln. Allerdings bieten die privaten Krankenversicherungen bei der Versorgung mit Hilfsmitteln individuelle Leistungen und Tarife an. Erstattet werden von den privaten Krankenkassen jeweils nur die medizinischen Hilfsmittel zu den Konditionen, die in den Tarifbedingungen aufgeführt sind. Zudem gelten die mit der privaten Krankenkasse vereinbarten Höchstgrenzen und Zeitintervalle. Damit können die Leistungen und Zuzahlungen je nach Kasse und gewähltem Tarif sehr stark voneinander abweichen. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, sich vor der Bestellung eines Hilfsmittels bei der Krankenkasse über die Kostenübernahme zu informieren. Privat Versicherte treten grundsätzlich in Vorleistung und bekommen die Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor ich ein medizinisches Hilfsmittel erhalten kann?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen medizinischen Hilfsmitteln, die von der Krankenkasse bezahlt werden und solchen, die von der Pflegekasse übernommen werden. Medizinische Hilfsmittel, die von der Krankenkasse bezahlt werden, dienen dazu, entweder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung vorzubeugen oder eine bestehende Beeinträchtigung auszugleichen. Pflegehilfsmittel, die von der Pflegekasse bezahlt werden, müssen die Pflege erleichtern, zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder diesen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. In allen Fällen ist eine ärztliche Verordnung erforderlich.

Wer ist von der gesetzlichen Zuzahlung befreit?

Die Voraussetzung für eine Befreiung von der Zuzahlung ist eine unzumutbare finanzielle Belastung. Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt derzeit laut Sozialgesetzbuch (SGB) bei zwei Prozent der jährlichen (Familien-)Bruttoeinnahmen. Bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung liegt die Grenze bei einem Prozent. Die Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen. – Für die Berechnung der Zuzahlungsgrenze werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen herangezogen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Schwangere sind von Zuzahlungen grundsätzlich ausgenommen.

Weshalb muss ich ein neues Rezept für mein Hilfsmittel vorlegen?

Die meisten medizinischen Hilfsmittel werden für eine bestimmte Dauer, also befristet an Krankenkassen verliehen. Nach Ablauf der Leihzeit, zum Beispiel eines Rollstuhls, einer Hebe- oder Gehhilfe, benötigen wir ein neues Rezept. Nur so können wir die weitere Versorgung garantieren. Darüber werden Sie rechtzeitig informiert.

Weshalb muss ich einen Eigenanteil leisten?

Bei medizinischen Hilfsmitteln, die gleichzeitig auch Gebrauchsgegenstände sind (wie beispielsweise orthopädische Schuhe), wird für diesen Gebrauchsanteil des Gegenstands ein Eigenanteil erhoben, der abhängig von der Gesamthöhe der Kosten unterschiedlich ausfallen kann. Gerne informieren wie Sie über die individuell anfallenden Kosten.

Wie lange benötigt ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung?

Die Bearbeitung eines Kostenvoranschlags kann zwischen wenigen Tagen und bis zu vier Wochen dauern. Grundsätzlich erstellen wir einen Kostenvoranschlag, sobald wir die entsprechende Verordnung für das benötigte Hilfsmittel von Ihnen vorliegen haben, und senden diesen zusammen mit einem Genehmigungsantrag an die Krankenkasse. Bis auf wenige Ausnahmen hat die gesetzliche Krankenkasse nach Eingang drei Wochen Zeit, über den Antrag zu entscheiden.

Sobald uns die schriftliche Genehmigung der Krankenkasse vorliegt, informieren wie Sie und vereinbaren einen Termin für die weitere Versorgung.

Wie lange ist mein Rezept gültig?

Sofern vom Arzt nicht ausdrücklich ein späterer Versorgungszeitraum angegeben wurde, ist ein (rotes) Kassenrezept über die Versorgung mit Hilfsmitteln innerhalb von 28 Tagen einzulösen. Für (blaue, oft auch weiße) Rezepte für Privatversicherte gilt ein Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei abhängig von der Kassen- und Tarifwahl auch kürzere Zeiträume von ebenfalls 28 Tagen möglich sind.

Wie läuft die Rückgabe/Rücknahme ab?

Die Rückgabe eines medizinischen Hilfsmittels nehmen unsere FachberaterInnen und AußendienstmitarbeiterInnen persönlich vor. Dazu vereinbaren Sie bitte einfach einen Termin mit unserem Kundenservice unter: (030) 338 538 500.

Wie läuft die Versorgung ab, wenn ich ein Rezept vorlege?

Sofern zwischen Ihrer Krankenkasse und Ihrem Gesundheitshaus eine Festbetragsvereinbarung besteht oder die Kosten für das medizinische Hilfsmittel unter der Genehmigungsfreigrenze liegen, kann die Versorgung sofort erfolgen. In anderen Fällen muss eine Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Dabei unterstützen wir Sie: Wir erstellen einen Kostenvoranschlag und senden diesen zusammen mit Ihrer Verordnung an Ihre Krankenkasse. Nach erfolgter Genehmigung erhalten Sie Ihr Hilfsmittel. Wenn Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, muss die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages entscheiden (falls ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, hat sie fünf Wochen Zeit). Falls Sie sich einen Überblick über die gesetzlich festgelegten Festbeträge verschaffen möchte, finden Sie auf der Website des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung die offiziellen Listen. Zudem können Sie medizinische Hilfsmittel aller Art auch ohne Rezept auf eigene Kosten erwerben.

Wie muss mein ärztliches Rezept ausgefüllt sein?

Auf einer ärztlichen Verordnung beziehungsweise einem Rezept muss die genaue Bezeichnung des medizinischen Hilfsmittels (gegebenenfalls Hilfsmittelnummer) mit entsprechender Diagnose enthalten sein. Achten Sie darauf, dass der Arzt die Verordnung möglichst präzise ausfüllt. Denn aus dem Rezept muss unbedingt die medizinische Notwendigkeit hervorgehen. Auch Angaben zur Anzahl, zur Art der Herstellung oder die Mengenanzahl für Tage/Monate sind gegebenenfalls wichtig. Gerne beraten wir Sie und sprechen Ihnen individuelle Empfehlungen aus.

Wie viele medizinische Hilfsmittel können mir jährlich verschrieben werden?

Der Kostenträger übernimmt in der Regel zwei medizinische Hilfsmittel pro Jahr. Demnach kann der Arzt oder die Ärztin jährlich zwei Verordnungen ausstellen. Bei der Erstversorgung mit beispielsweise medizinischen Kompressionsstrümpfen oder orthopädischen Einlagen kann der Arzt direkt eine Wechselversorgung verordnen (beispielsweise aus hygienischen Gründen). Auch bei Schuhzurichtungen ist bereits bei der Erstversorgung eine Mehrfachausstattung mit bis zu maximal drei Paar Konfektionsschuhen möglich. In der Nachversorgung können bis zu zwei weitere Ausstattungen erfolgen. Grundsätzlich entscheidet der Arzt oder die Ärztin über die Zahl der medizinisch notwendigen Versorgungen. Nur in Einzelfällen wird die Kostenübernahme von ärztlichen Verordnungen abgelehnt. Ein Grund dafür kann sein, dass die Notwendigkeit des Hilfsmittels nicht ausreichend erläutert oder der Antrag falsch gestellt wurde. In solchen Fällen wenden Sie sich zunächst an Ihre Ärztin beziehungsweise Ihren Arzt und überlegen Sie, Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen.

Ratgeber

Meistgelesen